Achtung Frist – nur zwei Wochen ab Zustellung Zeit! Gelben Umschlag aufbewahren!
Der Strafbefehl ist ein sehr gefährlicher Brief. Warum?
- Er sieht für Viele offenbar einem Bußgeldbescheid sehr ähnlich und wird daher oft mit diesem verwechselt. Der Strafbefehl ist aber die Vorstufe zu einer strafrechtlichen Verurteilung, mit der Möglichkeit eines Eintrags im Führungszeugnis (ab einer bestimmten Höhe der Tagessätze) etc.
- Sobald er im Briefkasten liegt (nicht etwa erst dann, wenn Sie ihn lesen), tickt die Uhr gegen Sie. Sie haben ab dem Tag, der auf dem gelben Umschlag notiert wurde zwei Wochen Zeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen (§ 411 Abs. 1 StPO).
- Werden Sie nicht innerhalb dieser zwei Wochen aktiv, gelten Sie prinzipiell als verurteilter Straftäter, obwohl Sie nie vor einem Richter standen! Es gibt nach Ablauf der zwei Wochen fast keine Möglichkeiten mehr, gegen den Strafbefehl vorzugehen.
- Die Bedeutung des Strafbefehlsverfahrens ist immens: In Baden-Württemberg erfolgten 2018 zum Beispiel 78% aller Verurteilungen überhaupt im Wege des Strafbefehls!
Vorsicht bei Einspruchsformularen aus dem Internet!
Einspruch können Sie prinzipiell auch selbst einlegen. Beachten Sie aber die Frist von zwei Wochen, bedeutet: Spätestens zwei Wochen, nach dem der Strafbefehl bei Ihnen im Briefkasten war, muss Ihr Einspruch in der richtigen Form bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, eingelegt worden sein. Wenn Sie ihn per Post versenden: Er muss dann bei dem Gericht rechtzeitig (und nachweisbar!) im Briefkasten sein. Es reicht nicht aus, dass Sie ihn rechtzeitig absenden oder nur den Versand nachweisen können.
Bei Einspruchsvordrucken aus dem Internet ist höchste Vorsicht geboten: Sie erhalten oft bestimmte Einschränkungen, die in Ihrem Fall aber vielleicht gerade die falschen sind.
Vorsicht: Der Strafbefehl kann sich verschlechtern!
Vorsicht ist zudem auch deswegen geboten, weil sich das Ergebnis aus dem Strafbefehl verschlechtern kann! Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist eine der ganz wenigen Konstellation im Strafrecht, in denen bei einem einseitig eingelegten Rechtsbehelf das sog. „Verböserungsverbot“ nicht gilt. Das ergibt sich aus § 411 Abs. 4 StPO: „Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.“
Trotzdem sollten Sie den Einspruch erst einmal einlegen, damit die Frist gewahrt wird. Man kann ihn dann auch sehr einfach wieder zurücknehmen, hierzu sollten Sie sich aber unbedingt beraten lassen.
Nehmen Sie den Strafbefehl ernst! Beeilen Sie sich! Lassen Sie sich unbedingt beraten!
Sind Sie aktuell von einem Strafverfahren betroffen?
Melden Sie sich gerne bei mir:
- Rechtsanwalt Hof
- anwalthof.de
- Notruf-Telefon: 0176/65005883
- Kalckreuthstr. 10 | 10777 Berlin