Kategorien
Beiträge Blog

Die „freiwillige“ DNA-Probe

Das Wunderwerkzeug des modernen Strafprozesses

Die DNA-Analyse ist das Wunderwerkzeug des modernen Strafprozesses. Man kann ihre Bedeutung zwar tatsächlich kaum unterschätzen, noch viel wichtiger ist eigentlich aber, dass man ihre Aussagekraft auch nicht überschätzt. Dies wird aber nochmal in einem eigenen Beitrag behandelt werden. Heute soll es um die Frage gehen, was es mit dem offenbar immer häufiger werdenden Verlangen der Polizei nach einer freiwilligen DNA-Probe auf sich hat.

Grundsatz: Wenn man bei der Polizei etwas freiwillig tun kann, sollte man es lassen

Warum? Nun, die §§ 81a und 81c StPO geben den Behörden ausreichende gesetzliche Grundlagen, um die für ein Strafverfahren erforderlichen „körperlichen Untersuchungen“ durchzuführen. Dazu gehört auch, ein Wattestäbchen in den Mund gesteckt zu bekommen, um so DNA zu erlangen. Wichtig: Zur allgemeinen erkennungsdienstlichen Behandlung, die die Polizei generell in eigener Zuständigkeit durchführen darf, gehört diese Maßnahme gerade nicht! Sie muss vielmehr in der Regel von einem Richter vorher genehmigt werden.

Will die Polizei also, dass man freiwillig etwas abgibt, dann hat sie entweder die Grundlagen für eine nach diesen Vorschriften zulässige Untersuchung (noch) nicht geschaffen oder sieht dafür keine Chance. Dann gibt es immer noch einen Weg, die Sache trotzdem zu legalisieren: Die Person um freiwillige Abgabe bitten. Dazu wird einem zunächst ein Formular vorgelegt, mit dem man in die Abgabe einwilligt. Zugleich steht auf dem Formular regelmäßig aber auch, dass die Speicherung der DNA in der DNA-Analyse-Datei des BKA erfolgt. Das soll man dann unterschreiben. Auch hier gilt: Nichts unterschreiben!

Rechteverzicht durch freiwillige oder „freiwillige“ Abgabe ist später nicht mehr heilbar

Oft genug meinen Personen, durch freiwillige Maßnahmen  Bonuspunkte für das Verfahren sammeln zu können, was so gut wie immer ein Irrtum ist. Stattdessen führt die freiwillige Maßnahme faktisch zu einem Rechtsverzicht, der später auch von einem versierten Anwalt kaum einmal noch zu retten ist. Die Gerichte lassen das Argument „Ich habe doch nicht gewusst, zu was ich da meine Erlaubnis genau gegeben habe“ regelmäßig nicht gelten.

Sehr oft greift die Polizei aber auch zu einem Trick. Der geht so.

Polizist: „Wollen Sie freiwillig eine DNA-Probe abgeben?“

Person: „Nein.“

Polizist: „Das sollten Sie sich nochmal überlegen. Wenn Sie nichts zu verbergen haben, können Sie die Probe doch abgeben. Sonst machen Sie sich doch verdächtig. Außerdem können wir auch einen richterlichen Beschluss einholen, dann müssen Sie die Probe sowieso abgeben. Den Beschluss bekommen wir, ist reine Formsache. Dauer nur ein bisschen länger.“

Und das stimmt eben nicht: In den wenigsten Situationen, über die mir betreffend diesen Trick berichtet wurde, wäre es „reine Formsache“ gewesen, einen Richterbeschluss einzuholen. Die Wahrscheinlichkeit war vielmehr hoch, dass dies nicht klappt. Aber wenn freiwillig zugestimmt wurde, hilft das später alles nicht.

DNA Unbescholtener „zu Vergleichszwecken“ – in DNA-Analysedatei jahrelang gespeichert

Immer häufiger hört man folgende Geschichten: Jemand zeigt eine Straftat an, durchaus keine besondere, sagen wir einen Autodiebstahl. Am Ende der Aufnahme der Anzeige sagt die Polizistin: „Geben Sie uns bitte noch Ihre DNA? Die brauchen wir zu Vergleichszwecken, falls wir Ihr Auto finden.“ Man bekommt also ebenfalls das bereits oben beschriebene Formular ausgehändigt, dass man vor Angabe der Probe unterschreiben soll. Tut man dies, ist der Weg frei für eine Speicherung des Datensatzes in der DNA-Analyse-Datei des BKA. Glauben Sie nicht? Lesen Sie selbst in der Errichtungsanordnung für die DNA-Analyse-Datei (externer Link), dort auf Seite 2, Ziffer 2.2 Absatz 3:

„ln der Datei können gegen den Willen des Betroffenen erhobene personenbezogene Daten nur von Beschuldigten (Nr. 2.2 (3) (a), (b), (d)), in S 2 DNA-ldentitätsfeststellungsgesetz genannten Personen – künftig:,,Verurteilte/gleichgestellte Personen“ * (Nr. 2.2 (3) (c) und (d)) oder unbekannten Spurenlegern (Nr. 2.2 (3) (e)) erfaßt werden.“

und Seite 3, Ziffer 2.2 Absatz 4:

„DNA-ldentifizierungsmuster, die auf Grund der Einwilligung des Betroffenen gewonnen worden sind, dürfen nur in die Datei eingestellt werden, wenn der Betroffene die Einwilligung in Kenntnis der Aufnahme in die beim BKA geführteDNA-Analyse-Datei erteilt hat.“

Die aufgezählten Einschränkungen gelten also nur, wenn die Daten gegen Ihren Willen erhoben wurden. Willigen Sie ein, haben Sie sich insoweit faktisch rechtlos gestellt. Ihr Datensatz ist nun Teil der DNA-Analyse-Datei und wird bei jeder Abfrage dieser Datei Teil des Gesamtabgleiches. Faktisch werden Sie also in Form Ihres abgespeicherten DNA-Musters mehrfach täglich von der Polizei überprüft!

Wollen Sie nicht? Unterschreiben Sie nichts, willigen Sie nicht ein!

Sind Sie aktuell von einem Strafverfahren betroffen?

Melden Sie sich gerne bei mir:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.