Es ist einer der Klassiker für Strafverteidiger. Der Mandant kommt, schildert sein Problem und sagt (oder besser: wünscht sich): „Aber da steht doch jetzt Aussage gegen Aussage. Da kann ich doch keine Strafe bekommen!“ Falsch gedacht.
Ein bisschen Rechtsgeschichte
Der Glaube daran, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation keine Verurteilung erfolgen kann, hält sich derart hartnäckig, dass geradezu von einem Volksglauben gesprochen werden muss. Er beruht möglicherweise auf alten Sprichwörtern wie „Zweier Zeugen Mund tut Wahrheit kund“, die sich wiederum auf die im Mittelalter geltende Strafprozessordnung, die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532, zurückführen lassen. Diese sah in Art. 67 vor:
„Item so eym missethat zum wenigsten mit zweyen oder dreien glaubhafftigem gutem zeugen, die von eynem waren wissen sagen, bewiesen wirdt, darauff soll, nach gestalt der verhandlung mit peinlichen rechtem volnfarn vmd geurtheylt werden.“
Heute: Freie Beweiswürdigung
Nun gilt allerdings die CCC seit Langem nicht mehr. Die auch schon 1879 in Kraft getretene und noch heute geltende Strafprozessordnung (StPO) sagt stattdessen, § 261 StPO:
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Bedeutet: Der oder die Richter, die im konkreten Fall das Gericht bilden, können je nach ihrer eigenen Überzeugung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation entweder der einen Aussage glauben oder der anderen.
BGH – besonders sorgfältige Beweiswürdigung
Der Bundesgerichtshof (BGH) fordert in derartigen Situationen von den Gerichten eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung, wobei der BGH seine Rechtsprechung bereits wieder eingeschränkt hat, da er nicht alle Situationen, die landläufig als „Aussage-gegen-Aussage“ gehalten werden, auch tatsächlich als solche ansieht.
Spannend ist in der Praxis ohnehin, was getan werden soll, wenn man aus der Hauptverhandlung den Eindruck hat, dass das Gericht gerade keine besonders gründliche Überprüfung der belastenden Aussage vornimmt. Eventuell zu ergreifende Gegenmaßnahmen sind rechtlich nicht ganz unkompliziert.
Folge: Bei Aussage-gegen-Aussage besser sofort zum Strafverteidiger
Wer sich in so einem Fall daher selbst verteidigen möchte oder denkt, dass wäre doch etwas für die Anwältin/den Anwalt, der das letzte Mietrechtsproblem doch so gut gelöst hat, ist wohl eher verloren als gut aufgehoben. Aussage-gegen-Aussage bedeutet nicht: Entspannung, sondern: Ab zum Anwalt!
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