Ich habe eine Anklageschrift erhalten – und jetzt?
Liegt eines Tages eine Anklageschrift in Ihrem Briefkasten und Sie haben noch keinen Anwalt, ist es höchste Zeit, sich Gedanken dazu zu machen, ob Sie das Strafverfahren weiterhin alleine führen wollen. Denn schon der Umstand, dass überhaupt gegen Sie Anklage erhoben wurde zeigt, dass Ihr bisheriges Verhalten keine sehr erfolgreiche Verteidigung dargestellt hat. Sie haben nämlich jetzt schon einige Möglichkeiten zu Ihrer Verteidigung verpasst oder sie nicht richtig genutzt (manchmal kann man aber auch einfach nicht viel machen – aber: Woher wollen Sie das wissen?).
Die Reuse des Ermittlungsverfahrens
Der Erhebung einer Anklageschrift gehen nämlich verschiedene Prüfungen innerhalb der Staatsanwaltschaft voraus, die dann wie ein Trichter – oder besser: wie eine Reuse – nach und nach den Weg in Richtung Gerichtsverhandlung bahnen, so die Staatsanwaltschaft keine andere Form der Erledigung für ausreichend erachtet.
Die Staatsanwaltschaft ist die mächtigste Beteiligte am Strafverfahren!
Jetzt kann man natürlich sagen: „Ja gut, Anklageschrift. Das ist ja nur die Sicht der Staatsanwaltschaft!“ Von dieser Sichtweise kann man nur abraten. Die Staatsanwaltschaft ist nicht irgendeine Aufsichtsbehörde über die Polizei.
Nein, die Staatsanwaltschaft ist in der heutigen Praxis des Strafprozesses der „mächtigste“ Teilnehmer am Strafverfahren überhaupt, hinsichtlich der Bandbreite ihrer Möglichkeiten sogar „mächtiger“ als die Gerichte!
Sie entscheidet, ob und wie, auch mit welcher Härte, ein Strafverfahren gegen Sie geführt wird. Sie entscheidet, welche Taten zu welchem Gericht angeklagt werden. Sie entscheidet noch bis ins gerichtliche Verfahren hinein, ob Verfahren (selbst bei einem Einstellungswillen des Gerichts) eingestellt werden können oder nicht. Sie kann am Ende des Verfahrens Rechtsmittel einlegen. Das sind nur die wichtigsten Beispiele.
Die Gerichte entscheiden in der heutigen Praxis des Strafverfahrens letztlich „nur“ noch, ob und in welcher Höhe bestraft oder ausnahmsweise einmal freigesprochen wird.
Das zeigt, dass es schon fünf vor Zwölf ist, wenn Sie angeklagt wurden!
Im Einzelnen bedeutet das:
Die Staatsanwaltschaft geht von einer von Ihnen begangenen Straftat aus
Die Staatsanwaltschaft prüft, ob Sie aus ihrer Sicht eine Straftat begangen haben. Sonst muss sie das Verfahren nämlich einstellen, § 170 Abs. 2 StPO. Dabei prüft die Staatsanwaltschaft sowohl die Beweislage als auch die Rechtslage.
Beweislage: Nicht selten ist es so, dass erst der Beschuldigte selbst durch eine von ihm (in diesem Fall: hoffentlich) ohne Beratung durch einen Anwalt abgegebene Erklärung, oft in dem guten Glauben, einmal alles klarstellen zu wollen, das Puzzle zur Straftat vollständig macht. Daher sollten Sie sich nie ohne Rücksprache mit einem auf Strafrecht spezialisierten Anwalt zur Tat äußern. Fehler an dieser Stelle kann Ihnen später auch kein Anwalt mehr „reparieren“!
Rechtslage: Manchmal liegt der Witz im rechtlichen Detail. Kennen Sie sich da aus? Wenn nicht, sollten Sie es lassen.
Die Staatsanwaltschaft geht von einer nicht geringfügigen Tat aus
Ansonsten würde sie nämlich das Verfahren wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO oder weil eine Einstellung unter Auflagen gemäß § 153a StPO ausreichend wäre einstellen.
Die Staatsanwaltschaft hält einen Strafbefehl nicht für ausreichend
Das Strafbefehlsverfahren stellt eine Art Gerichtsverfahren ohne Gerichtsverhandlung dar, das aber von der Staatsanwaltschaft schriftlich beantragt werden muss, § 407 Abs. 1 StPO.
In manchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft diese Verfahrensart zwar aus rechtlichen Gründen nicht beantragen, in allen anderen Fällen darf man aber davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafbefehlsverfahren beantragt, wenn es möglich ist. Entscheidet sie sich stattdessen für eine Anklage, ist das daher eher ein problematisches als ein beruhigendes Zeichen.
Die Staatsanwaltschaft hält eine Verurteilung für wahrscheinlicher als einen Freispruch
Schließlich muss die Staatsanwaltschaft vor eine Anklageerhebung eine Wahrscheinlichkeitsprognose vornehmen und nur anklagen, wenn sie eine Verurteilung für überwiegend wahrscheinlicher hält als einen Freispruch – sonst soll sie das Verfahren nämlich einstellen.
Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern aus der in der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft anerkannten Definition des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO.
„Ich erkläre einfach alles dem Gericht“?
Viele Angeklagte wissen nichts über diese ganzen Vorprüfungen durch die Staatsanwaltschaft und denken, alles wird gut, wenn sie es nur endlich mal einem Gericht erklären können.
Im Strafverfahren heutiger Praxis sind bis zur Gerichtsverhandlung aber schon viele Möglichkeiten, das Verfahren für Sie günstig zu beenden, verstrichen. Vor Gericht wird es dadurch nicht einfacher!
Sind Sie aktuell von einem Strafverfahren betroffen?
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